Verschollene können unter bestimmten Umständen nach dem Todeserklärungsgesetz (TEG) für tot erklärt werden. Gemäß § 1 TEG gilt als verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat…

Die Segnungen des Sozialstaats und das Versprechen eines zusammenwachsenden Europas lassen uns allzu leicht vergessen, dass es immer noch Fälle gibt, die mit unseren vermuteten Standards (Stichwort: „Vollkaskogesellschaft“) nicht annähernd in Einklang zu bringen sind. Liebe macht längst nicht mehr…