Noch bevor die jagdliche Trauerschar den „Standesbruch“ auf der linken Hut-Seite befestigt hat, sollte die Nachfolge in der Jagdpacht des verstorbenen Jägers geklärt oder zumindest andiskutiert worden sein. Die Jagdgesetze der Bundesländer Salzburg, Wien und Niederösterreich enthalten nämlich durchaus kurze…

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen. Werden hingegen keine oder…