Gemäß § 90 Abs 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Dass diese Verpflichtung im Falle (ständiger) Pflegebedürftigkeit der (Schwieger-)Eltern zur ehelichen Belastungsprobe werden…