Bei Todesgefahr oder drohendem Verlust der Testierfähigkeit, also in persönlichen Extremsituationen besteht die (sehr eingeschränkte) Möglichkeit, ein so genanntes „Nottestament“ mit reduzierten Formerfordernissen zu errichten. § 584 ABGB sieht dazu Folgendes vor: „(1) Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar…
Zu Lebzeiten Betroffener ist die Übernahme der Sachwalterschaft (künftig Erwachsenenvertretung) für ihre Angehörigen meist wenig erstrebenswert und in manchen Fällen schlichtweg auch nicht möglich. Hingegen wäre es nach dem Todesfall für all jene, die zum Kreis potenzieller Erben oder Pflichtteilsberechtigter…
Die Fürsorglichkeit potenzieller Erben im Umgang mit der Errichtung und Bewahrung letztwilliger Verfügungen zu ihren Gunsten ist kaum zu überbieten. Sie erstreckt sich nicht selten auch auf medizinische Diagnosen und rechtliche Expertisen, wenn es darum geht, dem künftigen Erblasser später…