Einfache Antwort: Niemand der bei Trost ist! Das OLG Frankfurt musste sich in seinem Beschluss vom 29.04.2025, 21 W 26/25, ZErb 10/2025, 390, allerdings – soweit ersichtlich – nicht mit Fragen der Testierfähigkeit des Verstorbenen befassen, sondern lediglich damit auseinandersetzen,…
Nicht selten war bei betagten Verstorbenen bereits geraume Zeit vor ihrem Ableben ein Erwachsenenschutzverfahren (früher: „Sachwalterschaftsverfahren“) anhängig, woraus sich allenfalls Zweifel an der Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ableiten lassen könnten. Wichtige Anhaltspunkte dafür finden sich naturgemäß in den Behandlungsunterlagen…
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft den Umstand, dass eine zweifelhafte Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von medizinischen Sachverständige zu beurteilen wäre. Allerdings handelt es sich dabei nach völlig herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0012400) um eine…
In einem Erbschaftsprozess gab der zur Beurteilung der Testierfähigkeit bestellte medizinische Sachverständige dem Gericht per E-Mail bekannt, er habe vergeblich versucht, die Krankengeschichte der Verstorbenen von einem Krankenhaus beizuschaffen, in dem sie sich vor der Testamentserrichtung zur Behandlung aufgehalten hatte.…
Bei Todesgefahr oder drohendem Verlust der Testierfähigkeit, also in persönlichen Extremsituationen besteht die (sehr eingeschränkte) Möglichkeit, ein so genanntes „Nottestament“ mit reduzierten Formerfordernissen zu errichten. § 584 ABGB sieht dazu Folgendes vor: „(1) Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar…
Zu Lebzeiten Betroffener ist die Übernahme der Sachwalterschaft (künftig Erwachsenenvertretung) für ihre Angehörigen meist wenig erstrebenswert und in manchen Fällen schlichtweg auch nicht möglich. Hingegen wäre es nach dem Todesfall für all jene, die zum Kreis potenzieller Erben oder Pflichtteilsberechtigter…
Die Fürsorglichkeit potenzieller Erben im Umgang mit der Errichtung und Bewahrung letztwilliger Verfügungen zu ihren Gunsten ist kaum zu überbieten. Sie erstreckt sich nicht selten auch auf medizinische Diagnosen und rechtliche Expertisen, wenn es darum geht, dem künftigen Erblasser später…