Nicht jeder ist geeignet als Testamentszeuge. Die gesetzlichen Vorgaben sehen auch nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (im Wesentlichen) per 01.01.2017 spezifische Anforderungen vor, die einen „fähigen Zeugen“ ausmachen. Diese betrafen und betreffen weiterhin hauptsächlich Mindestalter, geistige und körperliche Eigenschaften…