Bei letztwilligen Verfügungen von Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit und fraglicher Testierfähigkeit sind stets besondere Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Abgesehen von speziellen Formvorschriften und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu beachten sind, empfiehlt es sich, jedenfalls auch medizinische Sachverständige beizuziehen und im Zuge der…