Bis 31.12.2016 war für alle „fremdhändigen Verfügungen“ die mündliche Bekräftigung des Testators gegenüber drei Zeugen, „daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte“ (§ 579 ABGB alte Fassung) absolute Gültigkeitsvoraussetzung. Seit 01.01.2017 wurde diese so genannte „Nuncupatio“ von einer schriftlichen Bekräftigung…