Gemäß § 784 ABGB sind Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, pflichtteilsrechtlich weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der…

Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind in der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes…