Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind in der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes…
Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, „wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht“. Dabei wird „unter grobem Undanke … eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche…