Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach § 1487a ABGB (siehe dazu den Blog vom 10.03.2017 „ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!“). Eine Teil-Antwort darauf, ob dies auch für Pflichtteilsübereinkommen gilt, findet man in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom…