Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod eines Angestellten aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung (alt) im Ausmaß von 50% des bis dahin erworbenen Anspruchs (§ 23 Abs 6 AngG). Gleiches…
Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass Banken, Leasingunternehmen, Vermieter und sonstige Vertragspartner von Verstorbenen den Todesfall zum Anlass nehmen, sich einseitig Vorteile zu verschaffen. Dies ist in den meisten Fällen nicht nur rechtswidrig, sondern auch deshalb besonders unfair,…