Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gemäß § 572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat. Ein der/dem…
Es soll schon vorgekommen sein, dass jemand im Überschwang plötzlicher Verliebtheit das Bedürfnis verspürt hat, eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der adretten Prinzessin oder des feschen Leutnants zu errichten, deren/dessen Herz soeben erobert wurde. Es soll ebenso schon vorgekommen sein,…