Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sieht § 725 Abs 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) für Todesfälle ab 01.01.2017 vor, dass mit Auflösung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen, davor errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben werden, soweit sie…