Für „bekannte“ Erben oder Pflichtteilsberechtigte, aber auch für Vermächtnisnehmer (Legatare), deren Aufenthalt unbekannt ist, hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Abwesenheitskurator zu bestellen. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.08.2005 3 Ob 49/05k, SZ 2005/114,…

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen. Werden hingegen keine oder…