Nein. Gemäß § 765 ABGB erwerben Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und ihre Nachfolger erst mit dem Tod des Verstorbenen und können den Geldpflichtteil überdies frühestens ein Jahr später fordern. Außerdem sieht das Gesetz eine Reihe von Stundungsmöglichkeiten vor, und…
Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wurden unter anderem auch die Fälligkeitsregeln für Pflichtteilsansprüche neu geregelt. Für Todesfälle ab 01.01.2017 sieht § 765 ABGB nF vor, dass der Pflichtteilsanspruch zwar weiterhin mit dem Tod des Verstorbenen erworben wird, aber -…
Die Verjährung vernichtet potenzielle Erb- und Pflichtteilsansprüche unwiederbringlich. Umso bedeutsamer ist es für alle Beteiligten, die gesetzlichen Fristen zu kennen und taktisch im Auge zu behalten. Sie zwingen Anspruchsberechtigte, sich entweder mit den Erben und den von der verstorbenen Person…