Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen gemäß § 1327 ABGB nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.…

Der Oberste Gerichtshof referiert in seiner Entscheidung vom 30.08.2016, 1 Ob 116/16i, Zak 2016/670, 354, die in Vorarlberg herrschende Rechtslage für den Fall, dass keine eigene Verfügung im Zusammenhang mit der Ablehnung oder dem Wunsch nach einer Obduktion getroffen wurde.…