§ 21 ABGB normiert ganz unmissverständlich: „Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.“ Danach haben sich alle…
Erbrechtliche Auseinandersetzungen entwickeln sich nicht selten aus dem Machtvakuum, das der Erblasser hinterlassen hat. Mehr oder weniger plötzlich muss sich sein soziales Umfeld arrangieren, gilt es unterschiedlichste Interessen abzudecken und Hierarchien neu zu entwickeln. Häufig lassen in dieser konfliktgeladenen Situation…