Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, „wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht“. Dabei wird „unter grobem Undanke … eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche…

Schon seit 1812, also mittlerweile rund 220 Jahren sieht § 948 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vor, dass eine Schenkung widerrufen werden kann, „wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht“. Dabei wird „unter grobem Undanke ……