Der Tod nimmt keine Rücksicht auf gesellschaftsvertragliche Notwendigkeiten. Zieht sich eine Abhandlung in die Länge und herrscht Uneinigkeit der erbantrittserklärten Erben speziell in Fragen der Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft iSd § 810 Abs 1 ABGB, ist gemäß §…