Der Tod nimmt keine Rücksicht auf gesellschaftsvertragliche Notwendigkeiten. Zieht sich eine Abhandlung in die Länge und herrscht Uneinigkeit der erbantrittserklärten Erben speziell in Fragen der Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft iSd § 810 Abs 1 ABGB, ist gemäß §…

Noch bevor die jagdliche Trauerschar den „Standesbruch“ auf der linken Hut-Seite befestigt hat, sollte die Nachfolge in der Jagdpacht des verstorbenen Jägers geklärt oder zumindest andiskutiert worden sein. Die Jagdgesetze der Bundesländer Salzburg, Wien und Niederösterreich enthalten nämlich durchaus kurze…