Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sieht vor, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nachdem sich die Verfahrensabläufe…
Es gibt mit einer Ausnahme kein Argument gegen die Zweckmäßigkeit einer letztwilligen Verfügung: „Besser kein Testament als ein schlechtes!“ (Blog vom 09.10.2015). Die Gründe dafür und diverse Fallstricke wurden bereits in mehreren Blogbeiträgen thematisiert: „Ein >Danke< ist zu wenig!“ (07.02.2014)…