Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod eines Angestellten aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung (alt) im Ausmaß von 50% des bis dahin erworbenen Anspruchs (§ 23 Abs 6 AngG). Gleiches…