An sich können Parteien eines Verlassenschaftsverfahrens ihre Angelegenheiten auch ohne anwaltliche Begleitung regeln. Lediglich im Rechtsmittelverfahren gilt, dass in zweiter Instanz (Rekurs) nur Rechtsanwälte oder Notare vertretungsbefugt sind und sich die Parteien in dritter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof (Revisionsrekurs)…