Immer wieder finden sich in letztwilligen Verfügungen Auflagen und sonstige Schikanen, mit denen Erblasser auf ziemlich entlarvende Weise versuchen, ihre Herrschsucht über den Tod hinaus aufrechtzuerhalten. Innerhalb eines gewissen Rahmens ist dies rechtlich durchaus zulässig. Wird der Bogen allerdings überspannt,…