Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sieht vor, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nachdem sich die Verfahrensabläufe…