Gemäß § 750 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) hat der Bund das Recht, sich eine Verlassenschaft anzueignen, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und sie auch sonst niemand erwirbt (so genanntes „Heimfallsrecht“ nach alter Diktion). Mit anderen Worten bekommt…