Wird eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst, werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, gemäß § 725 ABGB aufgehoben, es sei denn, der/die Verstorbene hätte ausdrücklich das Gegenteil angeordnet. Diese Rechtsfolge…