Wohnungsmiete trotz Pflegeheimaufenthalt

Verliert man durch den Umzug in ein Pflegeheim „automatisch“ seine Rechte als Wohnungsmieter?

Keineswegs!

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung vom 28.06.2021, 5 Ob  241/20g, immo aktuell 2021/31, 162 (Höllwerth) = Zak 2021/537, 297, klargestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt mit einer in das Mietverhältnis eintrittsberechtigten Person nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet wird.

Selbst eine lange krankheits- oder pflegebedingte Abwesenheit würde für die Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushalts nicht schaden, so lange eben der Mieter weiterhin beabsichtige, in die Wohnung zurückzukehren und dies nicht schlechthin unmöglich sei.

Dabei wäre nur die Willensbekundung des Mieters von Bedeutung und könne seine Rückkehrabsicht durchaus auch aus den konkret vorliegenden Umständen erschlossen werden.

Wer ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis des im Pflegeheim befindlichen Hauptmieters behaupte, habe allerdings diesen Rückkehrwillen und die Fortführung des gemeinsamen Haushalts zu beweisen, umgekehrt der Vermieter die objektive Unmöglichkeit einer Rückkehr.

Könne ein Mieter seinem Willen zur Rückkehr in die Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen, beispielsweise wegen seines schlechten Gesundheitszustands, gehe man allerdings in der Rechtsprechung auch bei langer Abwesenheit eines Pfleglings aus seiner Wohnung im Zweifel davon aus, dass dieser bei geänderten Verhältnissen sehr wohl wieder zurückkehren wolle.

Liege in derart gelagerten Fällen also umgekehrt keine Willensbekundung des Mieters vor, dezidiert nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren, sei demnach davon auszugehen, dass er dies weiterhin wolle, sobald es die Umstände zuließen.

Diese mieterfreundliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs nimmt pflegebedürftigen Mietern und ihren (eintrittsberechtigten) Angehörigen eine schwere Last in der (meist ohnedies überaus schwierigen) Pflegeheim-Übersiedlungsphase.

Dennoch handelt es sich dabei nur um eine von der Rechtsprechung entwickelte Zweifelsregel, und somit für alle Beteiligten im Konfliktfall um „dünnes Eis“.

Zweifellos besser ist es deshalb, beim Umzug in das Pflegeheim gegenüber dem Vermieter nachweislich klarzustellen, ob man eine Rückkehr in die Mietwohnung, also die Beibehaltung aller aus dem Mietverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten (!) wünscht oder eben nicht.





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Foto und Fotobearbeitung: Julia Elisabeth Ivan, © Copyright 2021