Wer kümmert sich bei Todesfällen um die Haustiere?

Mit großer Hingabe machen wir uns Gedanken über die Versorgung des Kanarienvogels während der Dienstreise nach Asien, die Impfung des Hundes vor Antritt eines Auslandsurlaubs und das tierpsychologische Training für die Katze zur Verkürzung der Eingewöhnungsphase nach einem Umzug.

Weniger beliebt ist hingegen die Beschäftigung mit Horrorszenarien, wie dem akuten Auftreten massiver Gesundheitsprobleme oder einem plötzlichen Todesfall. Dabei kommen Herzinfarkte und (Verkehrs-) Unfälle rein statistisch betrachtet mindestens ebenso häufig vor, wie Geschichten á la Hachiko („Hachiko – Eine wunderbare Freundschaft“, zuletzt verfilmt mit Richard Gere in der Hauptrolle).

Ohne geeignete Vorsorgevollmacht und letztwillige Verfügung ist es aber nur in seltenen Fällen möglich, den Bedürfnissen der meistens ohnedies traumatisierten Tiere gerecht zu werden. Vor allem gilt es prophylaktisch geeignete Personen oder Institutionen zu benennen, aber auch vorzugeben, wo man den geliebten Wegbegleiter nach dem eigenen Ableben bestimmt nicht untergebracht wissen möchte.

Niemand würde unter normalen Umständen sein verwöhntes Kätzchen in ein öffentliches Tierheim verfrachten oder seinen bestens ausgebildeten Jagdhund von irgendeinem Ignoranten aus der Familie ständig angeleint als Society-Gag vorführen lassen. Nur durch geeignete Vorgaben der verstorbenen Tierhalter selbst ist es aber für Angehörige, Gerichtskommissäre und Verlassenschaftskuratoren möglich, außerhalb der Familie oder öffentlicher Institutionen adäquate Lösungen zu finden.

Dabei gilt es vor allem auch finanzielle Aspekte in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Die laufenden Kosten der Tierhaltung könnten so manches zukünftiges Frauerl oder Herrchen potenziell überfordern und sich im wahrsten Sinne zu einem existenzbedrohenden Problem entwickeln. Deshalb ist es unabdingbar, die Übertragung derartiger Aufgaben nicht nur einseitig zu verfügen, sondern mit den Betroffenen vorweg konkret im Detail abzusprechen und finanziell angemessen zu dotieren.

Welchen Stellenwert der Oberste Gerichtshof „familienangehörigen“ Haustieren einräumt, zeigt anschaulich die Entscheidung vom 23.01.2015, 8Ob129/14z.

In einem Schadenersatzprozess wurden dem Witwer unter anderem die Betreuungskosten der beiden, bisher von seiner verunglückten Ehegattin versorgten „Familienhunde“ zugesprochen. Nach höchstgerichtlicher Auffassung handelt es sich dabei um „Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind“. Für die Ersatzfähigkeit sei maßgebend, inwieweit der Hinterbliebene nunmehr den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand anstelle seiner verstorbenen Ehegattin zu tragen hat und ob er die Tiere als gemeinsame bzw auch als „seine“ Hunde betrachtet habe. Unter diesen Umständen könne nämlich vom Geschädigten nicht verlangt werden, sich von ihnen zu trennen.

Aus dem letztgenannten Hinweis zeigt sich sehr deutlich, wie schmal der Grat zwischen Sein und Nichtsein für plötzlich verwaiste Tiere werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet er nämlich, dass Hinterbliebenen, die sich ohne „familiäre“ Bindung um Hund und Katz der Verstorbenen kümmern, kein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch zusteht und sie sich gegebenenfalls „vom Tier zu trennen“ haben, was auch immer der Oberste Gerichtshof konkret darunter verstehen mag!