Verwendungs-Zweck des Pflegegeldes

Gemäß § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Keineswegs dient es der Vermehrung von Ersparnissen zu Lasten pflegender Angehöriger.

Der Oberste Gerichtshof sah sich im Zusammenhang mit der Abgeltung von Pflegeleistungen durch die Lebensgefährtin eines Betroffenen in der Entscheidung vom 20.02.2020, 5 Ob 86/19m, iFamZ 2020/101, 175 (Deixler-Hübner) = Herndl, NZ 2020/93, 321 = NZ 2020/96, 345 = ecolex 2020/332, 781, zu dieser Klarstellung veranlasst.

Das Pflegegeld bezwecke keine Erhöhung des Einkommens der Betroffenen, sondern solle ausschließlich dazu beitragen, Pflegeleistungen „einkaufen“ zu können und es den Betroffenen zu ermöglichen, sich die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren.

Im Allgemeinen bestehe der Verwendungszweck des Pflegegelds darin, entweder professionelles Pflegepersonal in Anspruch zu nehmen oder Pflegeleistungen von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen abzugelten.

Erfolge daher die Pflege durch die Lebensgefährtin in Erwartung der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft, die letztlich in einer Ehe münden sollte, (vorerst) unentgeltlich, sodass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht wird, einen Großteil des Pflegegelds anzusparen, liege dem erkennbar auch die Erwartungshaltung zugrunde, durch die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung an diesen Ersparnissen teilzuhaben, etwa in Folge einer späteren Eheschließung.

Für den erkennenden Senat bestehe in derart gelagerten Fällen kein Zweifel, dass eine solche Erwartung schon durch die faktische Gestaltung der Lebensumstände deutlich zu Tage tritt, sodass der Pflegling als Leistungsempfänger auch nicht damit rechnen dürfe, er werde die von der Lebensgefährtin erbrachten Pflegeleistungen trotz Bezugs von Pflegegeld unter keinen Umständen vergüten müssen.







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