Verfassungsgerichtshof klärt endgültig Verbot Pflegeregress für „Altkosten“!

Die richtungsweisenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 30.04.2018, 1 Ob 62/18a, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2018, Ra 2018/10/0076, wurden bereits in den Blogs vom 13.07. und 14.09.2018 behandelt.

Nun liegt auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018, E 229/2018, vor, die endlich den letzten Mythos der sich gegen das Verbot des Pflegeregresses für „alte“, vor dem 01.01.2018 angefallene Pflegekosten sträubenden Sozialhilferechtsträger beseitigt, wonach bereits vor 01.01.2018 rechtskräftige Entscheidungen oder hypothekarisch sichergestellte Forderungen weiterhin einen Zugriff auf das Vermögen Betroffener, ihrer Angehörigen oder Rechtsnachfolger erlauben würden.

Nach den keine weiteren Interpretationsspielräume mehr offen lassenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs „ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.

In der vom Verfassungsgerichtshof offenkundig als erforderlich erachteten Presseinformation vom 11.10.2018 wird zudem unmissverständlich klargestellt:

Pflegeregress: Zugriff auf Vermögen ist nach
dem 1. Jänner 2018 „jedenfalls unzulässig“

Dies gilt selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung am
10. Oktober 2018 eine generelle Klarstellung zum Verbot des
Pflegeregresses bei Unterbringung in stationären
Einrichtungen getroffen, die für alle Bundesländer gilt:
Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, deren
Angehörigen, deren Erben oder von Beschenkten ist
„jedenfalls unzulässig“, und zwar auch dann, wenn ein
derartiger Zugriff vor dem 1. Jänner 2018 bereits
rechtskräftig entschieden war.

Vor diesem Hintergrund ist allen von Zahlungen nach dem 01.01.2018 oder grundbücherlichen Pfandrechten zu Gunsten „alter“ Pflegeregressforderungen Betroffenen dringend nahezulegen, allenfalls noch laufende Leistungen umgehend einzustellen, die Rückzahlung der seit 01.01.2018 geleisteten Beträge und die Löschung grundbücherlich einverleibter Hypothekarpfandrechte zu fordern respektive bei Bedarf gerichtlich durchzusetzen.

 

 

 

 

 

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