Umzug aus Ehewohnung zu pflegebedürftigen Eltern als Ehepflichtverletzung?

Gemäß § 90 Abs 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

Dass diese Verpflichtung im Falle (ständiger) Pflegebedürftigkeit der (Schwieger-)Eltern zur ehelichen Belastungsprobe werden kann, versteht sich umso mehr, als neben der Beziehung als solcher regelmäßig auch andere bedeutsame Belange auf dem Spiel stehen, etwa der Verlust von Mietrechten, Sozialversicherungs- oder Steuervorteilen speziell bei Auslandssachverhalten und dergleichen mehr.

Besonders anschaulich zeigt dies eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2023, 4 Ob 71/23d, EF-Z 2023/125, 270, (Gitschthaler), in der ein „wichtiger persönlicher Grund“ im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB konstatiert wurde, wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht, um einen Elternteil zu pflegen.

Allerdings lebe die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen nach Wegfall dieser besonderen Umstände wieder auf, weshalb der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner diese Wohnung respektive bestehende Mietrechte bei sonstiger Schadenersatzpflicht in der Zwischenzeit nicht aufgeben dürfe.

In einer Entscheidungsanmerkung von Herrn Senatspräsident Hon.-Prof. Dr. Edwin Gitschthaler wird (ergänzend) darauf hingewiesen, dass in derart gelagerten Fällen stets eine Interessenabwägung stattzufinden habe und ein solcher Umzug beispielsweise dann nicht gerechtfertigt sein könne, wenn auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte selbst pflegebedürftig wäre.

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