Republik haftet für Fehler des Pflegschaftsgerichts bei unvertretbarer Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs!

Österreichische Pflegschaftsgerichte sind bekannt für ihre Sorgfalt und Risikoaversion, wenn es darum geht, Verträge Minderjähriger oder sonstiger schutzberechtigter Personen zu genehmigen.

Dennoch können hier Fehlbeurteilungen auftreten mit allen unangenehmen Folgen und der sich sodann stellenden Frage, wer für den eingetretenen Schaden zu haften hat.

Einer bemerkenswerten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.09.2025, 1 Ob 97/25h, Zak 2025/619, 387 = EF‑Z 2026/40, 73 (Traar) = Pierer, iFamZ 2026, 15 = ZVR 2026/71, 151 (Danzl), ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen eine Amtshaftung der Republik Österreich (Bund) grundsätzlich in Frage kommt, allerdings nur, soweit der betroffenen Person schon zu ihren Lebzeiten diesbezügliche Schadenersatzansprüche zugestanden sind.

Aus § 21 Abs 1 ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichts gehöre auch, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen zu überwachen sowie die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen. Ebenso habe das Pflegschaftsgericht innerhalb seines Aufgabengebiets auch selbst das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise zu wahren. Die Verletzung dieser Pflichten könne Amtshaftungsansprüche zur Folge haben. Zwar sei der Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen, sodass der Erbe aus einer durch Verletzung dieser Pflicht verursachten Schmälerung seines Erbes keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten könne, sehr wohl aber in Bezug auf jene, die schon dem Erblasser, für den ein Erwachsenenvertreter bestellt war, erwachsen waren (RS0050064).

Nach § 223 iVm § 258 Abs 3 ABGB dürfe ein unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Diese Frage müsse das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen und dabei – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend – einen strengen Maßstab anlegen, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu erhalten. Ein Notfall liege dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte. Nur weil ein Verkauf geboten sei, wäre das Pflegschaftsgericht keinesfalls von seiner Pflicht entbunden, im Interesse der Betroffenen einen angemessenen Kaufpreis sicherzustellen, insbesondere zur Erreichung des Verkaufsziels, den Unterhalt und die Betreuung der Betroffenen für die Zukunft zu gewährleisten. Davon ausgehend sei im Genehmigungsverfahren nach § 132 AußStrG der Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln, um beurteilen zu können, ob der Verkauf zum offenbaren Vorteil der Betroffenen erfolge. Sich mit einem vorgelegten Privatgutachten zu begnügen, ohne dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit näher zu überprüfen, sei dafür nicht hinreichend und dem entgegenstehendes Handeln des Pflegschaftsgerichts somit in amtshaftungsbegründender Weise rechtswidrig und unvertretbar.

Vor diesem Hintergrund relativiert sich so mancher Groll von Angehörigen Betroffener gegen die ihres Erachtens oft überbordenden Formalismen im Zuge der Abwicklung vertraglicher Angelegenheiten mit Pflegschaftsgerichten.

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