Pflege der Eltern begründet bei Unfall Anspruch auf Verdienstentgang

Pflegende Angehörige erbringen ihre Leistungen häufig unentgeltlich, manchmal sogar unbedankt.

Von welch unschätzbarem Wert sie sind, offenbart sich meistens erst, wenn dazu niemand (mehr) in der Lage ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen.

Richtungsweisend hat der Oberste Gerichtshof nun in einer Entscheidung vom 24.06.2021, 2 Ob 43/21v, Zak 2021/540, 298, ausgesprochen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen pflegender und gepflegter Person hinreichend ist für den Zuspruch eines Erwerbsschadens gegenüber dem Schädiger (bspw Verkehrs-Unfallgegner) oder seiner Haftpflichtversicherung, und zwar selbst dann, wenn es für die bisher erbrachten Pflegeleistungen keine vertragliche, sondern nur eine rein „sittliche“ Verpflichtung gab.

Anspruchsberechtigt sei dabei der verletzte Pfleger und nicht der Gepflegte.

Auch stehe der Umstand, dass beide nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen.


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