OLG Linz stellt klar: Keine Einholung der Krankengeschichte Verstorbener ohne Beschlussbegründung

In einem Erbschaftsprozess gab der zur Beurteilung der Testierfähigkeit bestellte medizinische Sachverständige dem Gericht per E-Mail bekannt, er habe vergeblich versucht, die Krankengeschichte der Verstorbenen von einem Krankenhaus beizuschaffen, in dem sie sich vor der Testamentserrichtung zur Behandlung aufgehalten hatte. Dies sei ihm mit der Begründung verwehrt worden, die Übermittlung besagter Krankengeschichte an ihn setze eine diesbezügliche Anforderung des Gerichts oder eine richterliche Zustimmung voraus.

Diese Zustimmung wurde daraufhin vom Erstgericht mit einem kurzen, begründungslosen „Zweizeiler“ beschlussmäßig erteilt.

Das Oberlandesgericht Linz hat dem dagegen eingebrachten Rekurs des beklagten Testamentserben mit (bislang nicht in RIS-Justiz veröffentlichtem) Beschluss vom 13.06.2025 zu GZ 2 R 77/25v Folge gegeben und dezidiert klargestellt:

„Das Erstgericht hätte … den Beschluss ON 20, für den es zudem keinen ausdrücklichen Antrag einer der Parteien, sondern bloß eine Anfrage des Sachverständigen gibt, zumindest gemäß § 428 Abs 1 ZPO (analog) begründen müssen.

Durch den völligen Mangel der Begründung ist der Beschluss nicht überprüfbar, was zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO führt (…). Der bekämpfte Beschluss war daher schon aus diesem Grund als nichtig aufzuheben.““

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