Obacht bei Übergabsverträgen auf „vertraglich“ begründeten Pflegeregress!

Mit dem „Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz“ BGBl I 2017/125 vom 01.08.2017 wurde vor den damaligen Nationalratswahlen das so genannte „Verbot des Pflegeregresses“ beschlossen und per 01.01.2018 in Kraft gesetzt. In weiterer Folge haben sich in den Jahren 2017 bis 2019 mehrere Blogbeiträge speziell diesem Thema gewidmet.

Einem weit verbreiteten Irrtum ging bereits der Blogbeitrag vom 24. November 2017 „Abschaffung des Pflegeregresses betrifft NICHT laufende EINKÜNFTE!“ auf den Grund.

Nun wurde durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11.01.2024, 8 Ob 10/23p, ÖZPR 2024/4, 128, im Einklang mit den Vorinstanzen klargestellt, dass „vertragliche“ Ansprüche aus einem Übergabsvertrag gegenüber dem Enkelsohn einer 2020 verstorbenen und seit 2016 in einem Pflegeheim betreuten Betroffenen nicht vom „Verbot des Pflegeregresses“ umfasst sind, sondern eben nur „gesetzliche“ Unterhaltspflichten.

Mit besagtem Übergabsvertrag wurde ihm von der Großmutter eine Liegenschaft samt Haus ins Eigentum übertragen unter Vorbehalt des grundbücherlich als Reallast sichergestellten Anspruchs auf Tragung der Kosten ihres „Aufenthalts in einem standesgemäßen Pflegeheim (Einzelzimmer), sofern eigene Mittel, die Pension sowie sonstige Unterstützungen, wie zum Beispiel Pflegegeld, nicht ausreichen“.

Es ist dem veröffentlichten Entscheidungstext nicht zu entnehmen, aber naheliegend, dass dieser Übergabsvertrag vor August 2017 abgeschlossen wurde. Andernfalls stünden wohl Haftungsfragen der seinerzeitigen Berater und Urkundenverfasser im Raum.

Fraglich bleibt, wie mit einem nachträglichen Verzicht derart vertraglich berechtigter Personen umzugehen wäre.

Prophylaktisch könnte es sich empfehlen, alte Übergabsverträge auf ähnlich gelagerte Klauseln hin zu überprüfen und rechtzeitig entsprechend gut argumentierte Vertragsanpassungen zu initiieren.

Im Gegenstand war bspw der Enkelsohn bereits im Februar 2019 finanziell nicht mehr in der Lage, die seit 2016 von ihm bezahlte Kostendifferenz iHv € 1.000,00 monatlich zu leisten, woraufhin sie in weiterer Folge von einem Freund der Familie getragen wurden.

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Melanie Schütz, © Copyright 2024