Nächtliche Todesfeststellung in Alten- und Pflegeheimen
In einem sehr lesenswerten Artikel „Feststellung des Todes in Alten- und Pflegeheimen in den Nachtstunden“ in der Ausgabe 4/2024 der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR) 100, macht Frau Dr.in Alexandra Holzer darauf aufmerksam, dass Todesfälle in Heimen zwar in aller Regel durch Berufsangehörige der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wahrgenommen werden, hingegen die rechtmäßige Feststellung des Todes und die Totenbeschau nur von dazu berechtigten Ärzt*innen vorgenommen werden dürfen.
Eine Delegation dieser ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten ist rechtlich unzulässig.
Wie bereits im Blogbeitrag „Befugnisse von Pfleger*innen nach dem Tod Pflegebedürftiger“ vom 21.03.2024 kritisiert, macht sich auch hier eine Lücke auf zwischen Theorie und Praxis, zumal ärztliche Nachtdienste in Alten- und Pflegeheimen üblicherweise nicht eingerichtet werden.
Allerdings besteht ein erbrechtlich äußerst relevanter Unterschied zwischen dem pietätvollen Umgang mit dem Körper Verstorbener einerseits und der möglichst exakten Feststellung des Todeszeitpunkts andererseits, der für die eintretende Erbfolge von größter Bedeutung sein kann.
Zu denken ist etwa an das Ableben wechselseitig erb- und pflichtteilsberechtigter Personen (zB Ehe-Partner) in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
Unbedingt gilt es zu beachten, dass durch das nichtärztliche Personal in jedem Anlassfall stets (in neutraler Formulierung) ein/e Arzt/Ärztin zu Hilfe zu rufen ist, weil die unmittelbare Verständigung eines/r Totenbeschauers/in vom „eingetretenen Todesfall“ bereits eine unzulässige Diagnose darstellen und im Irrtumsfalle durchaus mit Haftungsfolgen verbunden sein könnte.
Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Melanie Schütz, © Copyright 2024