Krankengeschichte Verstorbener im Erbschaftsstreit nur begrenzt einsehbar

Nicht selten war bei betagten Verstorbenen bereits geraume Zeit vor ihrem Ableben ein Erwachsenenschutzverfahren (früher: „Sachwalterschaftsverfahren“) anhängig, woraus sich allenfalls Zweifel an der Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ableiten lassen könnten.

Wichtige Anhaltspunkte dafür finden sich naturgemäß in den Behandlungsunterlagen von Krankenhäusern, Ärzten und sonstigen Gesundheitsberufen, der so genannten „Krankengeschichte“. Derlei sensible Gesundheitsdaten unterliegen allerdings strengster Geheimhaltung.

Zum Schutz postmortaler Persönlichkeitsrechte, der Privatsphäre und insbesondere von Geheimnissen über den Gesundheitszustand einer Person sehen beispielsweise § 1328a ABGB iVm § 16 ABGB und § 121 StGB weitreichende Haftungsbestimmungen in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht vor.

Das Pflegschaftsgericht darf gemäß § 141 AußStrG Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der (in einem Erwachsenenschutzverfahren) vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und – soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.

In einer beachtenswerten Leitentscheidung vom 11.10.2024, 3 Ob 130/24z, hat der Oberste Gerichtshof nun eine klare Grenze dahingehend gezogen, als die aus § 141 AußStrG abgeleitete Befugnis zur ausnahmsweisen Einsichtnahme in den gerichtlichen Erwachsenenschutzakt und die darin üblicherweise enthaltenen medizinischen Sachverständigengutachten mit allen relevanten Befunden (Krankengeschichte) explizit nur jene Aktenbestandteile umfasst, die allein den „psychischen Gesundheitszustand“ der verstorbenen Betroffenen tangieren.

Diese streng limitierte Einsichtsbefugnis „… gilt jedoch nicht für die Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand der Betroffenen aufweisen, wie das Urkundenkonvolut zu ON 178 (Verdacht auf Darmkarzinom). Für die von der Antragstellerin begehrte Einsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt der verstorbenen Betroffenen besteht keine Rechtsgrundlage.“

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Stefanie Verworner, © Copyright 2025