Demenz und das Losungswort des Sparbuchs

Laut Wikipedia ( https://de.wikipedia.org/wiki/Demenz ) wird Demenz umschrieben als ein Muster von Symptomen unterschiedlicher Erkrankungen, deren Hauptmerkmal eine Verschlechterung von mehreren geistigen (kognitiven) Fähigkeiten im Vergleich zum früheren Zustand ist. Sie kann durch verschiedene nicht-degenerative und degenerative Erkrankungen des Gehirns entstehen. Der Begriff leitet sich ab von lateinisch demens „unvernünftig“ (ohne mens, das heißt‚ ohne „Verstand“, „Denkkraft“ oder „Besonnenheit“ seiend) und kann mit „Nachlassen der Verstandeskraft“ übersetzt werden. Laut Schätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren im März 2023 weltweit mehr als 55 Millionen Menschen von dieser Krankheit betroffen.
Nun muss man keineswegs an Demenz leiden, um das Losungswort seines Sparbuchs vergessen zu haben. Für all jene aber, die unter dieser auch emotional sehr belastenden Krankheit leiden, werden gerade derlei Erinnerungslücken in Bezug auf Alltäglichkeiten, die man doch immer präsent gehabt hatte, als besonders kränkend wahrgenommen.
Umso mehr ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.03.2022, 3 Ob 17/22d, Zak 2022/397, 216, EvBl‑LS 2022/91, zu begrüßen, mit der ein relativ einfach zu bewältigender Lösungsansatz per Nachweis einer Verfügungsberechtigung über das betreffende Sparbuch aufgezeigt wird.
Demnach liegt nämlich in der Auszahlung eines mit Losungswort versehenen Sparbuchguthabens an einen identifizierten Verfügungsberechtigten kein Verstoß der Bank gegen die Bestimmung des § 31 Abs 3 BWG, weil nach dem klaren Wortlaut der Regelung der Vorleger eines Vorbehaltssparbuchs bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben „oder“, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen hat. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Übrigen der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen (vgl RS0122474).
Einfacher und effizienter bleibt es natürlich, wenn sich Losungsworte ebenso wie Zugangscodes, Social-Media-Accounts und dergleichen im Ernstfall auch (nur) für „befugte“ Vertreter auffinden lassen, speziell durch entsprechend gesicherte Vermerke in Vorsorgeverfügungen und in letztwilligen Verfügungen.
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