Das „Schicksal des Leichnams“

Die geltende Rechtslage ist geprägt vom Primat der Selbstbestimmung und einer Reihe von Verfügungsmöglichkeiten, mit denen dieses Prinzip weitestgehend auch für eine Zeit sichergestellt werden kann, in der man selber nicht mehr handlungsfähig ist.

Neben krankheitsbedingten Phasen eingeschränkter Autonomie und erbrechtlichen Belangen betrifft dies insbesondere auch den Umgang mit dem eigenen Körper nach dem Tod.

Der Oberste Gerichtshof fasste in einer jüngst ergangenen Entscheidung vom 30.08.2016, 1 Ob 116/16i, Zak 2016/670, 354, die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu folgendermaßen zusammen:

Zur Frage der Verfügungsberechtigung über einen Leichnam hat der Oberste Gerichtshof – ganz generell – ausgesprochen, dass über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten aufgrund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) die betroffene Person selbst entscheidet. Primär ist der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der Wille braucht nicht in einer bestimmten Form kundgetan worden zu sein, sondern kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 914 ABGB auch aus den Umständen gefolgert oder hypothetisch ermittelt werden. Nur soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder dieser aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung das Recht, über den Leichnam – ebenfalls im Rahmen der öffentlich rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten – zu bestimmen.“

Wer die Entscheidung über das Schicksal des „eigenen“ Leichnams nicht seinen Angehörigen aufbürden möchte, wird also sinnvollerweise rechtzeitig entsprechende Verfügungen errichten (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com).