Bitte kümmere dich um meine Kinder!

Speziell in Patchworkfamilien liegen oft emotionale Welten zwischen den persönlichen Bezugspersonen von Kindern und ihren Angehörigen im rechtlichen Sinne.

Bisherige Selbstverständlichkeiten, wie das Versprechen, sich bei Bedarf um den Nachwuchs des Partners zu kümmern, stoßen nach dem Ableben eines Elternteils aber häufig auf erhebliche, zuvor kaum bedachte Schwierigkeiten.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich erst kürzlich mit einer derartigen Verabredung (OGH 13.04.2016, 10 Ob 30/16h, Zak 2016/428, 234).

Die mittlerweile verstorbene Mutter eines minderjährigen Kindes hatte für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Todes einen anderen Mann als den Kindesvater mit der Obsorge beauftragt und bevollmächtigt.

Rechtlich war diese Abmachung allerdings wirkungslos.

Das Höchstgericht wies im Rahmen seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Obsorge primär kein Recht, sondern eine von Verantwortung gegenüber Kindern getragene Aufgabe darstellt.

Auch könne auf elterliche Pflege  und Erziehungsbefugnisse ohne gerichtliche Genehmigung keinesfalls verzichtet werden.

Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge über minderjährige Kinder zukommen solle, seien nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie wären allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern im Sinne des § 205 ABGB zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung sieht vor, dass bei der gerichtlichen Auswahl einer Person für die Obsorge besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Wünsche des Kindes und der Eltern sind dabei nur insoferne zu berücksichtigen, als sie eben auch tatsächlich dem Kindeswohl entsprechen.

Derartige Vorschläge, aber auch eine begründete Ablehnung bestimmter Personen in letztwilligen Verfügungen stellen für Pflegschaftsrichter stets eine willkommene, nach herrschender Auffassung neben dem Kindeswunsch vorrangig zu berücksichtigende Orientierungshilfe bei der Suche nach geeigneten Obsorgeberechtigten dar.

Leider wird von dieser Möglichkeit immer noch viel zu selten Gebrauch gemacht.