Zusammenhang zwischen Unterhaltsverwirkung und Pflichtteilsentziehung

Immer wieder strahlen erbrechtliche Grundsätze in andere Rechtsgebiete aus.

Neben steuer-, gesellschafts-, sachen- und haftungsrechtlichen Aspekten gilt es vor allem auch in Ehescheidungs- und Unterhaltsbelangen das Erbrecht und dabei speziell das Pflichtteilsrecht im Blick zu behalten.

Beispielsweise judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047504), dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes zwar grundsätzlich nicht verwirkt werden kann, allerdings eine Beschränkung des gesetzlichen Kindesunterhalts auf das Maß des notdürftigen Unterhalts möglich ist, wenn das Kind eine Handlung begeht, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde.

Klarstellend hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 26.09.2024, 8 Ob 72/24g, Zak 2024/689, 392, allerdings betont, dass sich diese Unterhaltsverwirkung nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der pflichtteilsrechtlich verpönten Handlung bezieht.

Für Eltern und Kinder eröffnet diese Judikatur die einmalige Chance, sich über einen derartigen Unterhaltsprozess noch zu Lebzeiten Klarheit darüber zu schaffen, ob der/die Unterhaltsberechtigte dereinst rechtswirksam enterbt werden kann.

Daran schließen sich natürlich eine Reihe weiterer Fragen an, etwa inwiefern eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung Bindungswirkung für einen späteren Pflichtteilsprozess zu entfalten vermag, ob ein Vergleichsabschluss im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens als Akt der Verzeihung zu werten ist und auf welchen Zeitpunkt sich in derart gelagerten Fällen die Prüfung der Rechtsschutzversicherungsdeckung samt Wartefrist zu beziehen hat.

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