Zählen Trinkgelder zu den Begräbniskosten?

Es ist der unbändigen Streitlust und Gehässigkeit zwischen Erbanwärtern zu verdanken, dass sich Gerichte auch mit thematisch ebenso bedeutungslosen wie betraglich lächerlichen Streitfällen befassen und sich die staunenden Entscheidungsleser darüber amüsieren dürfen.

Eine Reihe dieser weltbewegenden Fragen lag dem sehr ausführlich begründeten Urteil des AG Brandenburg vom 24.01.2025, 30 C 273/23, ZErb 8/2025, 304, zugrunde, etwa ob und in welchem Umfang der vom Verstorbenen bevollmächtigten und in älteren Testamenten ursprünglich als Erbin vorgesehenen Schwester Barauslagen-Ersatzansprüche aus dem von ihr organisierten Begräbnis zustehen, unter anderem für Bankspesen aus der Erstellung von sechs Kontoauszügen in Höhe von sage und schreibe € 5,18 sowie einer von der Gaststätte, in welcher die Trauerfeier abgehalten wurde, verrechneten „Kuchenpauschale“ in der exorbitant überzogenen Höhe von € 60,00.

Besonderes Augenmerk schenkte das AG Brandenburg der Frage, ob denn auch das Trinkgeld in Höhe von € 25,00 ersatzfähig sei und verneinte dies mit folgender Argumentation:

„Jedoch ist das von der Beklagten insofern zusätzlich noch gezahlte >Trinkgeld< i.H.v. 25,00 EUR hiervon nicht miterfasst. Derartige >Trinkgelder<, welche die Gäste dem Bedienungspersonal in der Gastronomie freiwillig aushändigen, sind nämlich Geldbeträge, die ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zu der geschuldeten Leistung zahlt (§ 107 Abs. 3 GewO; BAG, Urt. v. 28.6.1995 – 7 AZR 1001/94). Dieses >Trinkgeld< wurde erst nach der Ausführung der >Trauerfeier< von der Beklagten dem Bedienungspersonal in der Gastronomie freiwillig bezahlt, sodass es sich um eine remuneratorische — d.h. ohne rechtliche Verpflichtung zur Gegenleistung — Schenkung handelte, die als Vertrag eigenständig neben der Beauftragung der >Trauerfeier< stand und somit grundsätzlich auch nicht zur Rechnung der >Trauerfeier< gehörte. Insofern stellt dieses >Trinkgeld< quasi eine freiwillige Zugabe der Beklagten in Form einer remuneratorischen Schenkung zugunsten des Bedienungspersonals der Gastwirtschaft dar, sodass dieser Betrag nunmehr auch nicht von der Klägerin als Erbin zu erstatten ist.“

Treuen Leser*innen des jüngst erschienen 41. Bandes von Asterix und Obelix, Asterix in Lusitanien, stellt sich natürlich sofort eine weitere Frage: Wer waren hier die Römer?

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Jasmina Eghbal, © Copyright 2025