Wohin mit Opas Flinte im Schrank und Omis Glock im Handtäschchen?

Bei erster Durchsicht der persönlichen Habseligkeiten Verstorbener tauchen neben anderen Überraschungen nicht selten Objekte auf, mit denen niemand wirklich gerechnet hat.

Dazu gehören Waffen aller Art, die von an sich friedfertigen Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen gesammelt oder „vorsorglich“ angeschafft wurden, ohne dies jemals besonders zu erwähnen, ohne passionierte Jäger zu sein oder sich aus beruflicher Notwendigkeit bewaffnen zu müssen.

Die Ratlosigkeit der Angehörigen ist meist entsprechend groß und die Versuchung, dieses Phänomen einfach zu ignorieren oder einer „pragmatischen Lösung“ zuzuführen, nicht minder.

Empfehlenswert ist dies allerdings nicht, und zwar weder aus Sicherheitserwägungen, noch in rechtlicher Hinsicht.

Das österreichische Waffengesetz sieht nämlich in § 43 unmissverständlich vor, dass Schusswaffen der Kategorie B (zB „Omis Glock“, Definition siehe § 19 Waffengesetz), Kriegsmaterial oder verbotene Waffen der Kategorie A (zB „Pumpgun“, Definition siehe § 17 Waffengesetz), die sich im Nachlass eines Verstorbenen befinden, „unverzüglich“ der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Landespolizeidirektion, Militär- oder Sicherheitsdienststelle) anzuzeigen sind, und zwar von demjenigen, in dessen „Obhut“ sich diese Gegenstände im Erbfall befinden.

Bei Schusswaffen der Kategorie C (zB „Opas Flinte“, Definition siehe § 30 Waffengesetz) müssen hingegen die Erben oder Vermächtnisnehmer nur innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Eigentums (Einantwortung oder Amtsbestätigung durch das Verlassenschaftsgericht) die Registrierung veranlassen.

Die vorgenannte Anzeigepflicht für Waffen der Kategorie A und B betrifft Mitbewohner ebenso, wie Vermieter, spätere Wohnungskäufer, Umzugsunternehmen oder Angehörige, die sich um die Angelegenheiten der verstorbenen Person in irgendeiner Weise kümmern, etwa im Zuge der Räumung oder bei späteren Umbauarbeiten der zuletzt bewohnten Räumlichkeiten.

Die Behörde hat erforderlichenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu verfügen respektive andere zur sicheren Verwahrung erforderliche Anordnungen zu treffen.

Eine Überlassung / Ausfolgung an Erben oder Vermächtnisnehmer kommt nur dann in Betracht, wenn sie selbst (etwa als Jäger) über eine Berechtigung zum Besitz der jeweils betreffenden Waffe verfügen, dies wenigstens binnen sechs Monaten ab Eigentumserwerb nachweisen oder eben eine andere dazu berechtigte Person zur Übernahme namhaft machen.

Sind hingegen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Den Erben oder Vermächtnisnehmern ist in diesen Fällen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, allerdings nur, wenn sie das binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einfordern und die verstorbene Person selbst zum Besitz der betroffenen Gegenstände befugt war.

Wurden die Gegenstände nicht behördlich sichergestellt oder vernichtet und haben auch die Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erhalten, sind sie binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, spätestens jedoch binnen sechs Monaten an die Behörde abzuliefern oder einer zum Erwerb derartiger Waffen befugten Person zu überlassen. Bis dahin ist allerdings der „Besitz“ (Achtung: nicht auch das Führen oder Verwenden der Waffen!) erlaubt.

Generell ausgenommen von Melde- und Registrierungspflichten sind lediglich reine Ziergegenstände, bestimmte historische Schusswaffen, kleine Luft- oder Gasdruckwaffen, Zimmerstutzen und andere „minderwirksame“ Waffen.

Die Beurteilung, um welche Art und Kategorie Waffe es sich im Einzelfall konkret handelt, sollte jedenfalls Spezialisten überlassen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, vorsorglich eine Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die waffenbehördliche Feststellung der Zuordnung und Kategorisierung von Schusswaffen zu beantragen.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen handelt es sich nämlich keineswegs um vernachlässigbare „Kavaliersdelikte“, wie sich den durchaus drakonischen Strafbestimmungen des Waffengesetzes entnehmen lässt.

So drohen beispielsweise bei fahrlässig unbefugtem Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotener Waffen gerichtliche Strafverfahren mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen und bei sonstigen Verstößen gegen das Waffengesetz (bspw Anzeigepflichtverletzung, unzulässiges Führen von Schusswaffen oder deren Überlassung an Dritte) Verwaltungsstrafen von bis zu € 3.600 oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen.

Der Fund von Waffen in einer Verlassenschaft taugt also weder zur Unbesonnenheit, noch zur Ignoranz.

Umsichtige Gerichtskommissäre klären die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens über diese Belange ohnedies im Rahmen der Todesfallaufnahme eingehend auf und sind bei den weiteren Schritten behilflich.

Nicht in das Verlassenschaftsverfahren eingebundene „Finder“ genießen diesen Service allerdings nicht und sollten sich deshalb aus eigenem Interesse streng an die gesetzlichen Vorgaben halten.

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Foto und Fotobearbeitung: Susanna Elisabeth Rieß, © Copyright 2021