Witwen-Unterhalt geht Pflichtteilsansprüchen vor!

Gemäß § 747 ABGB haben Ehegatten und eingetragene Partner gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben einen Anspruch auf Unterhalt, soferne sie nicht erbunwürdig sind, rechtswirksam enterbt wurden oder die Verbindung bereits vor dem Todesfall aufgelöst wurde.

Der Anspruch ist limitiert mit dem Nachlasswert und besteht nur solange die Witwe bzw der Witwer keine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht.

Zudem wird alles angerechnet, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach der/dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, desgleichen eigenes Vermögen sowie Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.

Reicht der Nachlass für die Versorgung der Hinterbliebenen nicht aus, stellt sich naturgemäß die Frage, in welcher Reihenfolge die unterschiedlichsten Ansprüche bedient werden müssen.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 19.05.1926, 1 Ob 372/26, SZ 8/165, ausgesprochen und am 09.01.1968, 8 Ob 346/67, SZ 41/1, bekräftigt, dass der gesetzliche Ehegattenunterhalt Ansprüchen von Erben, Vermächtnisnehmern und versorgten Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich vorgeht!

Wesentlich für Ehen oder Partnerschaften „in letzter Minute“ ist dabei, dass es nach der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 09.01.1968, 8 Ob 346/67, SZ 41/1, dezidiert nicht darauf ankommt, welche (verbleibende) Lebensdauer oder Leistungsfähigkeit die/der Verstorbene nach dem Partnerschafts- bzw Eheschluss noch hatte, weil andere als die eingangs erwähnten Anspruchsbeschränkungen im Gesetz eben nicht festgelegt worden seien.

Allerdings wird diese klare Bevorzugung im Verhältnis zu Erben, Legataren und versorgten Pflichtteilsberechtigten von unterhaltsbedürftigen Witwen und Witwern in Unkenntnis der vorzitierten Judikatur häufig übersehen.

 

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