Witwen und Witwer verlieren ihr Wohnrecht nach Wiederverehelichung

Sofern ein Ehegatte oder eingetragener Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm gemäß § 745 ABGB als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Lebensgefährten von Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern sie mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Diese Rechte enden für Lebensgefährten allerdings ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

In einer Leitentscheidung vom 08.10.2024, 5 Ob 50/24z, NZ 2025/33, 84, hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass dieses Wohnrecht nach einer Wiederverehelichung erlischt.

Das Recht des überlebenden Ehegatten zur Benützung der bisherigen Ehewohnung gemäß § 745 Abs 1 ABGB sei nach allgemeiner Auffassung bedarfsunabhängig und setze voraus, dass ein Recht in den Nachlass fällt, über welches der verstorbene Ehegatte verfügen konnte. Es sei weder übertragbar noch vererblich und erlischt jedenfalls mit dem Tod des Berechtigten.

Das Vorausvermächtnis bezwecke, dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse zu erhalten und zu sichern, solange er die Wohnung persönlich beansprucht und nicht verzichtet. Der Anspruch auf die Ehewohnung bleibe nach dem Ableben eines der Ehegatten inhaltlich gleich.

Der „gesetzliche Voraus“ sei mit dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, womit ihm Unterhalts- und Pflichtteilscharakter zukomme.

Folglich erlöschen das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 745 ABGB ebenso wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten nach § 747 iVm § 94 ABGB analog.

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