Wer trägt die Beweislast für die Echtheit eines Testaments?

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.09.2017, 2 Ob 78/17k, NZ 2017/164, 468, JBl 2018, 56, Zak 2017/743, 436, EF Z 2018/42, 83, endlich die seit langem strittige Frage beantwortet, wen im Streitfalle die Beweislast für die Echtheit eines Testaments trifft.

Im Gegenstand hinterließ ein Verstorbener als gesetzliche Erben eine Tochter und die Enkelin als einziges Kind seines vorverstorbenen Sohnes.

Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens tauchte ein Testament zu Gunsten seiner Tochter auf, hinsichtlich dessen jedoch selbst nach Einholung eines Schriftgutachtens gerichtlich nicht festgestellt werden konnte, ob es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist oder nicht.

Nach Ansicht des Erstgerichts und des Rekursgerichts hätten die fehlende Echtheit eines Testaments stets die gesetzlichen Erben zu beweisen. Dies wäre der Enkeltochter des Verstorbenen eben nicht gelungen, sodass ihre Tante alleinige Testamentserbin sei.

Der Oberste Gerichtshof kam hingegen nach ausgiebiger Abwägung der vorliegenden Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien und Literatur zum gegenteiligen Ergebnis.

Grundlage für das Erbrecht eines Testamentserben ist eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Testamentserbe daher beim eigenhändigen Testament nicht nur die Existenz einer Urkunde beweisen, die mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde (Formgültigkeit), sondern darüber hinaus auch, dass diese Urkunde tatsächlich vom Erblasser stammt. Steht das nicht fest, so fehlt jede inhaltliche Rechtfertigung, dennoch aufgrund dieser Urkunde das Erbrecht der darin genannten Person festzustellen.“

Der Testamentserbe habe dabei allerdings ohnehin „nur die hohe Wahrscheinlichkeit der Echtheit zu beweisen“, wofür ein eindeutiges Schriftgutachten nicht zwingend erforderlich sei, weil beispielsweise auch aus Zeugenaussagen oder aus anderen Urkunden, die auf die letztwillige Verfügung oder den Willen des Erblassers Bezug nehmen, auf die Echtheit geschlossen werden könne.

Demnach sei das Erbrecht der Enkelin zur Hälfte neben ihrer Tante festzustellen und diese strittige Frage nun zusammenfassend folgendermaßen geklärt:

Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen.“






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