Wer seinen Wohltäter „Dummkopf“ nennt, riskiert Schenkungswiderruf

Schon seit 1812, also mittlerweile rund 220 Jahren sieht § 948 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vor, dass eine Schenkung widerrufen werden kann, „wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht“.

Dabei wird „unter grobem Undanke … eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann“.

Ergänzend normiert § 949 ABGB, dass Undank „den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer (macht), und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers“.

Das dürfte jener Dame gerade nicht präsent gewesen sein, als sie ihren Ehegatten im Rahmen einer Feier zu seinem 75. Geburtstag im Kreise der Gratulanten unter anderem als „dement“, „dumm“, „Dummkopf“ und „dementen alten Sturkopf“ herabwürdigte.

Die daraufhin vom Jubilar eingebrachte Widerrufsklage hinsichtlich der einige Jahre zuvor erfolgten Schenkung einer Eigentumswohnung war in allen Instanzen erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 07.05.2020, 3 Ob 46/20s, EF-Z 2020/107, 264 = Zak 2020/512, 294, grundlegende Limits aufgezeigt, welche von Geschenknehmern tunlichst beachtet werden sollten:

„Um das Merkmal des groben Undanks iSd § 948 ABGB zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt.“

„Gefordert wird eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und das Bewusstsein des Beschenkten, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen.“


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