Wer erbt den Führerschein?

Jeder Nachlass besteht aus mehr oder weniger spektakulären Bestandteilen, die der oder die Verstorbene im Laufe des Lebens angesammelt haben.

Besonders begehrenswert wären neben Ersparnissen, Schmuck und Kunstwerken eigentlich auch persönliche Errungenschaften, wie etwa akademische Titel, Segel-, Piloten- und Führerscheine etc.

Weshalb dies alles dem „ewigen Studenten“ und der Erbin des schicken Bootes nichts nützt, beleuchtet Granner in seinem lesenswerten Aufsatz „Öffentlich-rechtliche Aspekte erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge“ in Zak 2016/344, 184.

Höchstpersönliche Rechte lassen sich eben leider nicht vererben.

Eine gewisse Ausnahme bilden so genannte „Fortbetriebsrechte“, mit denen die Verlassenschaft und später nahe Angehörige durch gesetzliche Spezialbestimmungen legitimiert werden, etwa Gewerbebetriebe, Apotheken oder Kraftfahrlinien nach dem Tod des Inhabers eine gewisse Zeit lang aufrecht zu erhalten, bis ein Nachfolger oder Übernehmer mit entsprechender Berufsbefugnis gefunden ist.

Umgekehrt müssen Erben aber auch nicht befürchten, etwa eine Freiheitsstrafe restlich für den bis zu seinem Tod einsitzenden Großvater antreten zu müssen, weil höchstpersönliche Pflichten ebenso nicht vererblich sind.

Obacht ist allerdings in abgabenrechtlicher Hinsicht geboten!

§ 19 der Bundesabgabenordnung sieht nämlich für (erbrechtliche) Gesamtrechtsnachfolgefälle ausdrücklich den Übergang steuerlicher Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger vor.

Mit anderen Worten sollte man denkbare Steuergutschriften des Erblassers, beispielsweise durch nachträgliche Arbeitnehmerveranlagungen unbedingt lukrieren und beim Auftauchen mysteriöser Unterlagen aus dem Ausland (etwa Kontonachrichten einer Bank aus Panama) rechtzeitig vor Abgabe der Erbantrittserklärung einen einschlägig spezialisierten Steuerberater beiziehen.