Wer den Verlust erbt

„Verlust“ ist im Erbrecht ein alles begleitender Begriff und auf den ersten Blick ausschließlich negativ konnotiert.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, und sie betrifft den potenziell überaus lukrativen „Verlustvortrag“ des Erblassers.

Während die Finanz nach früherer Verwaltungspraxis ausschließlich von einer (vereinfachten) Zuschreibung an alle Erben entsprechend ihrer Quoten ausging, führte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2013, GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143, nunmehr dazu, dass unabhängig vom Todeszeitpunkt für alle Veranlagungen ab 2013 Verlustvorträge nur noch an jene Steuerpflichtige übergehen, die auch tatsächlich den verlustverursachenden (Teil-) Betrieb des Erblassers übernehmen.

Das wäre an sich noch nicht sehr spektakulär. Allerdings soll dies fortan unabhängig von der rechtlichen Position der Übernehmer stattfinden. Während früher eine Erbenstellung mit Gesamtrechtsnachfolge vorliegen musste, ist nun auch Einzelrechtsnachfolge hinreichend, sodass beispielsweise Vermächtnisnehmer ebenso in den Genuss entsprechender Steuervorteile kommen können.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass man dem Fiskus durch gefinkelt ausgearbeitete letztwillige Verfügungen durchaus ein Schnippchen schlagen kann, indem sich etwa die konkrete Zuordnung einzelner (Teil-) Betriebe an den steuerlichen Verhältnissen (Progressionsstufen) der Bedachten orientiert.

Der „ewige Student“ und seine Eltern werden es dem Großvater posthum zu danken wissen, wenn er seine Verlassenschaft unter anderem auch danach ausrichtet, wer einige laufende Gewinne steuerlich durchaus vertragen kann und wem Verlustzuweisungen zur Entlastung seines drückenden Steuerjochs sehr gelegen kämen.